AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Zimmervermietung
work & sleep Monteurunterkünfte

§1 Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Zimmervermietung der Fa. work & sleep Monteurunterkünfte, auch genannt Beherberger, gelten zukünftig ab sofort für alle bestehenden, laufenden und zukünftigen Verträge der Zimmervermietung work & sleep. Diese schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. work & sleep sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.

§2 Begriffsdefinitionen
"Beherberger" Ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt. "Gast" Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich auch Vertragspartner. Als Gast gelten auch Personen die mit dem Vertragspartner anreisen (z.B. Familienmitglieder, Freunde etc.). "Vertragspartner" ist eine natürliche und juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt. "Beherbergungsvertrag" Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag. Dieser kann in schriftlicher oder in mündlicher Form abgeschlossen werden.

§3 Vertragsabschluss
Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische Bestellungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt. Das Entgelt für den zustande kommenden Berherbergungsvertrag ist bei Einzug in die zugewiesene Unterbringung im Voraus zu entrichten.

§4 Beginn und Ende der Beherbergung
Der Gast hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit anbietet, die gemietete Unterkunft ab 16.00 Uhr des vereinbarten Tages (Ankunftstag) zu beziehen. Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung. Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 12.00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.

§5 Beistellung einer Ersatzunterkunft
Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abreise geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.

§6 Abschluss Beherbergungsvertrag
Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, die Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.

§7 Pflichten des Vertragspartners
Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das eventuell noch fällige Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die aufgrund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gäste entstanden sind ggf. zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen. Der Beherberger ist nicht verpflichtet Fremdwährungen zu akzeptieren. Kosten die durch die Zahlung einer Fremdwährung entstehen, gehen zu Lasten des Vertragspartners. Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.

§8 Rechte des Beherbergers
Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung seiner Leistung zu.

§9 Pflichten des Beherbergers
Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.

§10 Haftung des Beherbergers
Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer wird Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt. Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger keinesfalls.

§11 Haftungsbeschränkungen
Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.

§12 Tierhaltung
Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und allenfalls gegen eine gesonderte Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden. Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw. beaufsichtigen zu lassen. Der Vertragspartner bzw. Gast, der eine Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw. Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers zu erbringen. Der Vertragspartner bzw. sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der Beherberger Dritten gegenüber zu erbringen hat.

§13 Verlängerung der Beherbergung
Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.

§14 Beendigung des Beherbergungs-vertrages - Vorzeitige Auflösung
Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf. Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebotes erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit aufgrund der Stornierung des Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner. Durch Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger. Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten Vertragsende, auflösen. Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw. der Gast

  1. von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leuten oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohenden Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht.
  2. von einer ansteckenden Krankheit oder einer Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegebedürftig wird.
  3. die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzlichen Frist (3 Tage) nicht bezahlt.

§15 Erkrankung oder Tod eines Gastes
Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird der Beherberger über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr im Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hierzu selbst nicht mehr in der Lage ist. Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf Kosten des Gastes für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind. Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:

  1. offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe:
  2. notwendig gewordene Raumdesinfektion.
  3. unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände.
  4. Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw. soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden.
  5. Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde, zuzüglich allfälliger Tage der nicht Verwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung oder ähnliches.
  6. allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.

§16 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.

§17 Sonstiges
Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderungen des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Hinsichtlich des unwirksamen Teils verpflichten sich die Vertragsparteien bereits jetzt eine Regelung zu treffen, die dem angestrebten Erfolg unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften so nah wie möglich kommt.